Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2027 auf einen Blick

  • Höchstbeitrag Krankenversicherung 2027 (Gesamtbeitrag einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag): voraussichtlich 1.115,63 € im Monat (2026: 1.017,19 €) – plus 98 € im Monat, plus 1.181 € im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze steht im Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 21. September 2026 und wird mit dem Beschluss von Kabinett und Bundesrat amtlich; der Zusatzbeitrag 2027 wird im November festgelegt.
  • Davon zahlst Du als Arbeitnehmer bei hälftiger Beitragstragung: 557,81 € im Monat (2026: 508,59 €) – plus 49 € im Monat, plus 591 € im Jahr. Zusammen mit der Pflegeversicherung nach geltendem Recht, kinderlos: 710,81 € statt 648,09 €, plus 63 € im Monat
  • Seit 1995 hat sich der Höchstbeitrag fast verdreifacht: von 394,61 € auf 1.115,63 €, das 2,8-Fache
  • Grund 2027: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt regulär und einmalig zusätzlich um 300 € im Monat – beschlossen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 29. Juli 2026
  • Gleichzeitig sinkt der Festzuschuss zum Zahnersatz um 10 Prozentpunkte (§ 55 SGB V n. F.), die Zuzahlungen für Arznei-, Heilmittel und Krankenhaus steigen um die Hälfte (§§ 31, 32, 39 SGB V n. F.) – Details im Artikel zur Krankenkassen-Reform 2027 und 2028
  • Frist: Wer heute freiwillig gesetzlich versichert ist und ab 1. Januar 2027 privat sein will, muss die Kündigung im Oktober 2026 bei seiner Krankenkasse einreichen – es zählt der Monat des Eingangs – und innerhalb der Frist den neuen Vertrag nachweisen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Wer 2026 zum ersten Mal über die Grenze kommt, hat eine andere Frist – siehe unten.
  • Rechtsstand: Die Änderungen in der Krankenversicherung sind beschlossen. Die geplante Pflegereform (PNOG) ist nur Entwurf und in keinem Wert enthalten. Der Pflegebeitrag im Arbeitnehmer-Wert oben ist nach geltendem Recht gerechnet; die Grafik unten zeigt nur die Krankenversicherung

Rechenannahmen: allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 % (Wert 2026, für 2027 bis zur Festlegung im November fortgeschrieben), Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € (2026) und 6.375 € (2027, Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung vom 21.09.2026, noch nicht beschlossen), Pflegeversicherung 3,6 % plus 0,6 Prozentpunkte für Kinderlose ab 23, die das Mitglied allein trägt. Arbeitnehmeranteil = Hälfte von Kranken- und Pflegebeitrag zuzüglich Kinderlosenzuschlag (Gesamtsatz 11,15 % auf die Beitragsbemessungsgrenze, einmal kaufmännisch gerundet), Aufteilung außerhalb Sachsens.

Kurz, weil ich es im Ratgeberartikel zur Krankenkassen-Reform 2027 und 2028 bereits ausführlich erklärt habe: Zum 1. Januar 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht nur wie jedes Jahr mit den Löhnen, sondern einmalig um zusätzlich 300 € im Monat. Wer über der bisherigen Grenze verdient, zahlt auf diese zusätzlichen 300 € Kranken- und Pflegebeitrag – soweit das Einkommen die neue Grenze erreicht, und ohne dass sich der allgemeine Beitragssatz ändert. Ob Deine Kasse zusätzlich den Zusatzbeitrag anhebt, ist eine zweite, davon unabhängige Frage.

Dazu kommen höhere Zuzahlungen bei Medikamenten, Heilmitteln und im Krankenhaus, ein um 10 Prozentpunkte niedrigerer Festzuschuss beim Zahnersatz, und ab 1. Januar 2028 ein Krankenkassen-Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten für den beitragsfrei mitversicherten Ehepartner (§ 242b SGB V, bereits beschlossen). Was das für Deine Familie bedeutet und wie viel Du konkret zahlst, kannst Du hier ausrechnen. → zum Rechner

Ob Du mit Deinem Einkommen überhaupt noch wechseln darfst, entscheidet eine andere Grenze, die 2027 ebenfalls um 300 € zusätzlich steigt: die Versicherungspflichtgrenze 2027.

Dieser Artikel ist für die, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und wissen wollen, was der Höchstbeitrag ist, wohin er sich entwickelt hat und was man damit macht.

Maximaler monatlicher Krankenversicherungsbeitrag (Gesamtbeitrag) inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag, ohne Pflegeversicherung. 2027 nach Referentenentwurf, noch nicht beschlossen. Tippe oder fahre über einen Punkt für den Jahreswert.

Eigene Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze × durchschnittlicher Beitragssatz des Jahres (BBG nach Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen; Beitragssätze nach BMG/GKV-Spitzenverband; 2027: BMAS-Referentenentwurf vom 21.09.2026, Zusatzbeitrag 2026 fortgeschrieben).

Alle Jahreswerte als Tabelle
JahrBBG €/MonatØ BeitragssatzHöchstbeitrag €/Monat
* 2027: Beitragsbemessungsgrenze nach dem Referentenentwurf des BMAS zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (21.09.2026), noch nicht beschlossen; Zusatzbeitrag 2026 fortgeschrieben. 1995–2001 aus DM umgerechnet. Beitragssatz einschließlich Sonder- bzw. Zusatzbeitrag; 2002–2008 Durchschnittssätze der Krankenkassen, 2009 mit dem Satz des ersten Halbjahres.

1995 lag der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei umgerechnet 394,61 € im Monat. 2005 waren es 500,55 €, 2015 639,38 €, 2026 sind es 1.017,19 €. Für 2027 ergibt sich mit der außerordentlich angehobenen Beitragsbemessungsgrenze ein Höchstbeitrag von voraussichtlich 1.115,63 €. Das ist das 2,8-Fache von 1995 – ein Anstieg um rund 183 Prozent in 32 Jahren, wobei das letzte Jahr eine Prognose ist.

So wurde die Reihe gerechnet: Für jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung multipliziert mit dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres, jeweils einschließlich Sonder- oder Zusatzbeitrag, als Gesamtbeitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bis 2001 aus DM umgerechnet, bis 2008 mit dem Durchschnittssatz aller Kassen, seit 2009 mit dem einheitlichen Beitragssatz plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Was Du tatsächlich zahlst, hängt vom Zusatzbeitrag Deiner Kasse ab, die Reihe zeigt den Durchschnitt.

Was die Kurve zeigt: Von 1995 bis 2015 stieg der Höchstbeitrag um durchschnittlich 2,4 Prozent im Jahr. Von 2015 bis 2026 waren es 4,3 Prozent im Jahr – fast das doppelte Tempo. Und von 2022 bis zum Prognosewert 2027 sind es 7,7 Prozent im Jahr: von 769 € auf 1.115 €, plus 45 Prozent in fünf Jahren. In dieser Reihe ist der Wert nur ein einziges Mal gesunken, nämlich im Jahr 2010, als der einheitliche Beitragssatz von 15,5 auf 14,9 Prozent zurückging. Ein einziges Mal, 2022, blieb er gleich, weil weder die Beitragsbemessungsgrenze noch der Beitragssatz angehoben wurden. In den übrigen 29 der 31 Jahre bis 2026 ist er gestiegen.

Der Höchstbeitrag ergibt sich immer aus zwei Größen: der Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz. Steigt eine von beiden, steigt der Beitrag. 2027 steigt die Grenze sicher – regulär auf 6.075 € und zusätzlich um 300 € auf 6.375 €. Ob auch der Zusatzbeitrag steigt, entscheidet sich im November 2026; nach der Entwicklung der letzten Jahre wäre ein Rückgang aber eher eine Überraschung.

Ein typischer Fall aus meiner Beratung: Ein Kunde, Mitte 30, Angestellter über der Beitragsbemessungsgrenze. Ich rechne ihm ein Angebot für die Private, in dem alles berücksichtigt ist, was jetzt und später zählt: Selbstbehalt, Beitragsentlastung im Alter, Familienplanung. Das Ergebnis: ein Beitrag in ähnlicher Höhe wie sein heutiger Arbeitnehmeranteil in der Gesetzlichen, aber mit deutlich mehr Leistung dahinter. Und diese Leistung steht in seinem Vertrag. Das ist der Moment, in dem die meisten verstehen, worum es geht: nicht um weniger zahlen, sondern um mehr bekommen.

Was ich in solchen Gesprächen jedes Mal erkläre: Dass der Höchstbeitrag steigt, ist keine Laune der Politik, sondern eine Rechnung mit zwei Faktoren – und beide kennen nur eine Richtung. Die Beitragsbemessungsgrenze folgt den Löhnen, und Löhne sinken nicht. Der Zusatzbeitrag Deiner Kasse richtet sich nach ihrem Finanzbedarf, und der wird vor allem von den Ausgaben getrieben – die steigen im Trend seit Jahrzehnten: mit jedem neuen Medikament, jeder neuen Behandlungsmethode und jedem Jahr, das wir älter werden. Dazu unten mehr.

Die einmalige Anhebung um 300 € ist etwas Neues. Bisher folgte die Grenze den Löhnen, jetzt hat der Gesetzgeber zum ersten Mal draufgelegt. Der Grund steht im Gesetz selbst: Ohne Gegenmaßnahmen hätten den Kassen 2027 rund 19 Milliarden Euro gefehlt. Die höhere Grenze bringt Einnahmen und weil die Versicherungspflichtgrenze im selben Schritt steigt, hält sie zugleich Gutverdiener länger in der Pflichtversicherung. Beides ist gewollt. Die Private funktioniert anders: Sie ist kapitalgedeckt, jede Generation zahlt ihre Kosten selbst und legt für das Alter zurück. Deshalb gibt es dort keine Finanzlücke, die per Gesetz geschlossen werden müsste – aber eben auch keinen Arbeitgeber und keinen Bundeszuschuss.

Und noch etwas, das die Kurve nicht zeigt, weil ich es in diesem Artikel bewusst weggelassen habe: die Pflegeversicherung. Auch dort sind Erhöhungen geplant: ein höherer Kinderlosenzuschlag, eine eigene Beitragsbemessungsgrenze und ab 2028 ein zusätzlicher Pflege-Zuschlag für mitversicherte Partner, der zum beschlossenen Krankenkassen-Zuschlag hinzukäme. Das steht bislang nur in einem Entwurf, der sich seit Juni schon zweimal verändert hat, und ich rechne meinen Kunden nichts vor, was nächste Woche anders aussehen kann. Aber die Richtung ist auch dort klar.

Was jetzt kommt, ist meine Einschätzung aus meiner Beratung seit 2010 – kein Rechenbeweis, sondern das, was ich in Vergleichsrechnungen immer wieder sehe.

Ja. Und das sage ich jedem, der mich fragt. Beide Systeme passen ihre Beiträge fast jedes Jahr an, in ähnlicher Größenordnung: Über die zwanzig Jahre lang, von 2006 bis 2026, sind die Beiträge in der Privaten im Schnitt um rund 3,4 Prozent pro Jahr gestiegen, in der Gesetzlichen um rund 3,9 Prozent – berechnet vom Wissenschaftlichen Institut der PKV. Die Private liegt also je nach Tarif einen halben Punkt darunter, aber sie steigt. In jungen Jahren zahlst Du in der Privaten meist weniger. Im Ruhestand fällt der Arbeitgeberanteil weg; die Rentenversicherung zahlt zwar einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (§ 106 SGB VI), der ist aber an die Rente gekoppelt und deshalb meist deutlich niedriger als der frühere Arbeitgeberanteil . Dann zahlst Du – je nach Renteneinnahmen – eher etwas mehr als in der Gesetzlichen. In meinen Vergleichsrechnungen landen beide Wege über ein Leben bei ähnlichen Kosten. Wie es im Einzelfall aussieht, hängt von Eintrittsalter, Tarif und Familie ab. Wer nur wegen des Preises wechseln will, hat den falschen Grund – und wer wegen der Kurve oben in Panik gerät, auch. Die Kurve ist kein Argument für die Private. Sie ist ein Argument dafür, sich die Frage überhaupt zu stellen.

Wie sich die Beiträge in beiden Systemen seit 2006 entwickelt haben und nach welchen Regeln die Private anpassen darf, zeige ich im Artikel „Warum steigen 2026 die Beiträge in der PKV?“.

Der Grund ist der medizinische Fortschritt, und der ist gut so. Bestes Beispiel: die Abnehmspritze. Vor wenigen Jahren war sie kaum ein Thema, heute ist sie zugelassen, wirkt nachweislich und kostet je nach Präparat und Dosis zwischen 170 und knapp 500 € im Monat. Seit Kurzem gibt es sie auch als Tablette. Die gesetzliche Kasse zahlt sie bislang nur bei Typ-2-Diabetes; zum reinen Abnehmen gilt sie als Lifestyle-Medikament und ist per Gesetz ausgeschlossen (§ 34 SGB V). In der Privaten hängt es vom Tarif ab – manche Versicherer übernehmen sie. Für den Patienten ein Gewinn – für jede Versicherung, die zahlt, Kosten, mit denen vor fünf Jahren niemand gerechnet hat. Und der Druck wächst: Sollten die Kassen sie eines Tages bei Adipositas übernehmen müssen, zahlen 74 Millionen Versicherte mit. Dasselbe bei neuen Krebsmedikamenten: Wer ein wirksames Mittel entwickelt, hat ein Patent und kann dafür verlangen, was der Markt hergibt. Jede dieser Neuerungen landet früher oder später im Beitrag – in beiden Systemen. Das ist kein Fehler im System. Das ist der Preis für bessere Medizin.

Wenn beide Systeme am Ende ähnlich viel kosten, bleibt nur eine Frage: Wo bekomme ich mehr für mein Geld? Und da hat die Private – je nach Tarif – zwei Vorteile, die mit dem Preis nichts zu tun haben.

Erstens: In der Privaten richtet sich Dein Anspruch nach dem, was in Deinem Vertrag steht, und daran, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist – nicht nach einem zentralen Katalog. Eine neue Behandlungsmethode kann deshalb im Rahmen Deines Tarifs erstattet werden, sobald sie medizinisch notwendig und nach dem Stand der Wissenschaft vertretbar ist. In der ambulanten Versorgung der Gesetzlichen dagegen darf eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode grundsätzlich erst dann auf Kassenkosten erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss sie geprüft und empfohlen hat (§ 135 SGB V). Das kann sich nach meiner Erfahrung über Jahre hinziehen. Bei Medikamenten ist es anders: Ein zugelassenes Arzneimittel kann die Kasse in seiner zugelassenen Indikation grundsätzlich sofort bezahlen – es sei denn, der Gesetzgeber hat es ausgeschlossen, wie bei der Abnehmspritze oben.

Zweitens: Was in Deinem Vertrag steht, bleibt grundsätzlich. Der Versicherer kann Deinen vereinbarten Leistungsumfang nicht einseitig kürzen. Änderungen der Tarifbedingungen sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen und mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders möglich (§ 203 VVG). Beiträge und vereinbarte Selbstbehalte können dagegen angepasst werden. In der Gesetzlichen entscheidet der Gesetzgeber über Leistungen und Eigenanteile, und der kürzt gerade: Zum 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen um die Hälfte, der Festzuschuss zum Zahnersatz sinkt um 10 Prozentpunkte, und Homöopathie ist keine Kassenleistung mehr. Der Höchstbeitrag oben ist also nicht nur gestiegen. Er steigt, während der Gesetzgeber gleichzeitig Leistungen streicht und Eigenanteile erhöht.

Wie die Private medizinische Innovationen beschleunigt, habe ich im Artikel zur Versicherungspflichtgrenze 2027, Abschnitt „Die PKV beschleunigt medizinische Innovationen“ beschrieben.

Die Frage stellt sich hauptsächlich für drei Gruppen: Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, Selbständige und Beamte. Innerhalb dieser Gruppen ist die Prüfung für diejenigen am dringendsten, die kinderlos sind, unter 45 und über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, weil sie den vollen Höchstbeitrag zahlen und in der Privaten den größten Spielraum haben. Wer einen mitversicherten Partner hat, sollte den Krankenkassen-Zuschlag ab 2028 (§ 242b SGB V) in die Rechnung nehmen.

Zusatzversicherungen – Zahnersatz, Chefarzt, Einbettzimmer – sind ein anderes Thema. Sie können einzelne Kürzungen abfedern, lösen aber nicht die Frage, die dieser Artikel stellt.

Welche Frist für Dich gilt

Das hängt davon ab, wie Du heute versichert bist. Drei Fälle::

  • Du bist freiwillig gesetzlich versichert (weil Du schon über der Grenze verdienst): Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 191 Nr. 3 in Verbindung mit § 175 Abs. 4 SGB V). Geht die Kündigung im Oktober 2026 bei Deiner Kasse ein, endet die Mitgliedschaft am 31. Dezember, privat bist Du dann ab 1. Januar 2027 versichert. Für die Frist zählt der Kalendermonat, in dem die Kündigung eingeht, nicht der Tag. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Du innerhalb der Frist auch den neuen Vertrag nachweist.
  • Du bist pflichtversichert und überschreitest die Grenze 2026 zum ersten Mal: Deine Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Jahres, wenn Dein Einkommen auch die Grenze 2027 übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Deine Versicherung läuft dann automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter, es sei denn, Du erklärst innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis Deiner Kasse auf die Austrittsmöglichkeit Deinen Austritt und weist den neuen Vertrag nach (§ 188 Abs. 4 SGB V). Verpasst Du die zwei Wochen, bist Du freiwilliges Mitglied und kündigst nach Fall 1 – zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Eingang der Kündigung.
  • Du kommst erst 2027 über die Grenze: Dann in der Regel frühestens zum 1. Januar 2028, vorausgesetzt, Dein regelmäßiges Jahresentgelt liegt auch über der Grenze 2028 (§ 6 Abs. 4 SGB V). Und Vorsicht: Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 ebenfalls um 3.600 € zusätzlich. Wer 2026 knapp darüber lag, kann 2027 wieder darunter liegen und bleibt dann pflichtversichert. Das muss anhand des regelmäßigen Jahresentgelts geprüft werden. Wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Einkommens versicherungsfrei ist und eine private Krankenvollversicherung hat, für den gilt 2027 eine eigene Versicherungspflichtgrenze von 80.550 € statt 84.150 € – nur die reguläre Anhebung, ohne die zusätzlichen 3.600 €. Er bleibt also versicherungsfrei. Einzelheiten findest Du i Artikel zur Versicherungspflichtgrenze 2027.

Die meisten, die sich bei mir melden, sind Fall 1: schon länger freiwillig in der Gesetzlichen, haben sich in Ruhe informiert und wissen, dass sie wechseln wollen. Das ist ehrlich gesagt meine Lieblingssituation – kein Zeitdruck, wir können alles zusammen durchgehen und klären. Wer erst durch den Brief seiner Kasse auf die zwei Wochen aufmerksam wird, hat es deutlich eiliger.

Ich sage das als Versicherungsmakler, der von Wechseln lebt – deshalb formuliere ich es vorsichtig: Ich sehe nichts, was die Kurve nach oben umkehren würde. Wenn Du wechseln kannst und für Dein Geld mehr Leistung willst, ist die Private nach meiner Einschätzung für Dich womöglich die bessere Wahl – mit dem ehrlichen Hinweis, dass Du im Alter eher etwas mehr zahlst als heute. Wenn Du nur sparen willst, bleib, wo Du bist. Beides ist in Ordnung. Nur eines ist keine Entscheidung: nichts zu tun, weil man die Zahl nicht kennt. Die kennst Du jetzt.

Über der Grenze und Du zahlst 2027 den vollen Höchstbeitrag?

Dann lass uns sprechen. Ich schaue mir Deine Situation an – Einkommen, Alter, Familie – und sage Dir ehrlich, ob die Private für Dich infrage kommt oder ob Du in der Gesetzlichen bleiben solltest. Ohne Verkaufsdruck, aber mit der Frist im Blick.

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    Daniel Ritzerfeld

    Daniel Ritzerfeld ist Versicherungsmakler aus Leidenschaft. Seit über 25 Jahren steht das Versicherungsbüro Ritzerfeld & Partner in Düsseldorf für Kompetenz und Vertrauen in der Versicherungsbranche. Mit dem Abschluss als Bachelor of Arts in Versicherungswesen an der TH Köln kann er eine solide Basis für eine exzellente Kundenberatung vorweisen.

    Als erfahrener Versicherungsmakler in Düsseldorf hat sich Daniel Ritzerfeld unter anderem auf die private Krankenversicherung spezialisiert und ist stolz darauf, über 500 positive Bewertungen von zufriedenen Kunden erhalten zu haben. Diese Bewertungen spiegeln sein Engagement und seine Fachkenntnis wider und belegen die unkomplizierte Online-Beratung, die er anbietet.

    Daniel und sein Team von Ritzerfeld & Partner arbeiten mit über 100 Versicherern zusammen, um ihren Kunden eine große Auswahl und maßgeschneiderte Lösungen anbieten zu können.

    Bei Daniel Ritzerfeld trifft Fachwissen auf langjährigen Kundenservice und Innovation im Versicherungsbereich. Vertraue einem Experten, der weiß, wie wichtig die richtige Absicherung für Deine berufliche und persönliche Zukunft ist.

    Daniel Ritzerfeld PKV-Experte Düsseldorf

    Rechtsstand 23.09.2026: Die Änderungen in der Krankenversicherung beruhen auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundesgesetzblatt vom 29. Juli 2026, geltendes Recht, Regelungen wirksam ab 1. Januar 2027). Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt bislang als Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 vor und ist nicht beschlossen; Beträge, Sätze und der vorgesehene Starttermin können sich im Verfahren noch ändern. Änderungen daraus sind in Grafik und Kernzahlen nicht enthalten.

    Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 setzt sich zusammen aus der regulären, lohnbezogenen Anhebung (4,38 Prozent Lohnzuwachs 2025) und einer einmaligen zusätzlichen Erhöhung um 300 € monatlich. Der Wert von 6.375 € steht im Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 des Bundesarbeitsministeriums vom 21. September 2026; amtlich wird er mit dem Beschluss von Bundeskabinett und Bundesrat, voraussichtlich im Oktober und November. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 wird im November festgelegt; bis dahin gilt der Wert 2026 von 2,9 Prozent.

    Quellen:

    • GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (verkündet 29.07.2026); BMG-FAQ zum Gesetz; Der Paritätische Gesamtverband, „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet – Wirkungen ausgewählter Regelungen“; BMAS, Referentenentwurf Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (21.09.2026)
    • Beitragsbemessungsgrenze und Anhebung 2027: § 223 SGB V; Versicherungspflichtgrenze, Ende der Versicherungspflicht und besondere Grenzen: § 6 Abs. 4, 6 und 7 SGB V
    • Partner-Zuschlag ab 2028: § 242b SGB V; Zahnersatz-Festzuschuss: § 55 SGB V n. F.; Zuzahlungen: §§ 31, 32, 39 SGB V n. F.; Homöopathie und Cannabis-Blüten: § 31 Abs. 6 SGB V n. F.
    • Kündigung und Austritt: § 191 Nr. 3 i. V. m. § 175 Abs. 4 SGB V (freiwillige Mitglieder), § 188 Abs. 4 SGB V (Austritt nach Ende der Versicherungspflicht, Zwei-Wochen-Frist, Nachweis)
    • Beitragssätze: § 241 SGB V (allgemein), § 242 SGB V (Zusatzbeitrag), BMG-Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags 2026; Pflegeversicherung: § 55 SGB XI (3,6 % seit 01.01.2025, Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozentpunkte)
    • Zuschuss der Rentenversicherung zur privaten Krankenversicherung: § 106 SGB VI
    • Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der GKV: § 135 SGB V; Verordnungsfähigkeit zugelassener Arzneimittel: G-BA, Arzneimittel-Richtlinie; Ausschluss von Lifestyle-Arzneimitteln: § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V, G-BA Arzneimittel-Richtlinie Anlage II; Apothekenabgabepreise Wegovy und Mounjaro, Stand 2026
    • Anpassung von Beiträgen und Bedingungen in der PKV: § 203 VVG
    • Langzeitvergleich der Beitragsentwicklung PKV/GKV 2006–2026: Wissenschaftliches Institut der PKV (WIP)
    • Zeitreihe: eigene Berechnung auf Grundlage amtlicher Daten – Beitragsbemessungsgrenzen nach den jährlichen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen (BGBl.); Beitragssätze 1995–2008 durchschnittliche allgemeine Beitragssätze der Krankenkassen nach BMG-Statistik, 2009–2014 gesetzlich einheitlicher Beitragssatz, seit 2015 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag nach den jährlichen BMG-Bekanntmachungen; 2027 (BBG: BMAS-Referentenentwurf 21.09.2026, noch nicht beschlossen; Zusatzbeitrag: Wert 2026). Rechenweg: BBG × Satz = Gesamtbeitrag.
    • Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, BMG, 05.06.2026