Zum 1. Januar 2027 steigen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, die Zuzahlungen und der Eigenanteil beim Zahnersatz. Ab 1. Januar 2028 kostet die bislang beitragsfreie Mitversicherung des Ehepartners einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 29. Juli 2026. Die höheren Zuzahlungen und der niedrigere Zahnersatz-Zuschuss können jeden gesetzlich Versicherten treffen, der Medikamente braucht oder Zahnersatz benötigt; beim Beitrag trifft es Paare mit einem Einkommen und Gutverdiener über der Beitragsbemessungsgrenze. Was das für Dich konkret bedeutet, kannst Du für 2026, 2027 und 2028 ausrechnen: → Zum Rechner

Heute ist Dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner beitragsfrei bei Dir mitversichert, wenn er kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat – 2026 höchstens 565 € im Monat, bei einem Minijob 603 €. Das ist die Familienversicherung – bisher eine der günstigsten Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

Zum 1. Januar 2028 ändert sich das. Ab dann erhöht sich für die Mitversicherung Deines Partners Dein Beitragssatz um 2,5 Prozentpunkte. Bei 4.000 € beitragspflichtigen Einnahmen entspricht das 100 € im Monat – 2,5 Prozent des Einkommens, zusätzlich zum bisherigen Beitrag. Geregelt ist das in § 242b SGB V. Den Zuschlag trägst Du allein. Dein Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht, anders als beim regulären Krankenkassenbeitrag.

Für die Mitversicherung von Kindern ändert sich nichts. Sie bleiben beitragsfrei familienversichert, unabhängig davon, ob der Partner-Zuschlag fällig wird oder nicht.

Dazu kommt voraussichtlich ein zweiter Zuschlag in der Pflegeversicherung von 0,52 Prozent. Der steht bislang nur im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und ist noch nicht beschlossen. Ich rechne im weiteren Text und im Rechner ohne ihn – sobald er Gesetz wird, ergänze ich ihn hier.

Wer den Zuschlag zahlt und wer nicht

Der Zuschlag gilt nicht für alle. § 242b SGB V nennt sechs Ausnahmen. Sie stellen alle auf die Situation des mitversicherten Partners ab:

Situation des mitversicherten Partners Zuschlag fällig?
Ein Kind unter 12 Jahren lebt in seinem Haushaltnein
Ein Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, lebt in seinem Haushaltnein
Er pflegt einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 (mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen) oder ist nach dem Pflegezeitgesetz freigestelltnein
Er hat selbst Pflegegrad 3 bis 5 oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60nein
Er ist voll erwerbsgemindertnein
Er hat die Regelaltersgrenze erreichtnein
Alle übrigen Fälleja
Quelle: § 242b SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 228). Zuschlag: 2,5 Prozentpunkte auf den Beitragssatz, ab 1. Januar 2028.

Kurz gesagt: Der Zuschlag trifft Paare, bei denen ein Partner ohne Kinder unter 12, ohne Pflegeaufgaben und ohne eigene gesundheitliche Einschränkung nicht arbeitet. Wichtig ist die Blickrichtung: Ein Grad der Behinderung von 60 beim zahlenden Mitglied hilft nicht; er muss beim mitversicherten Partner festgestellt sein.

Was der Zuschlag konkret kostet

Ein Beispiel: Bei 4.000 € Bruttoeinkommen im Monat sind 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (entsprechend 2,5 Prozentpunkten zusätzlichem Beitragssatz) 100 € im Monat und 1.200 € im Jahr – zusätzlich zu Deinem bisherigen Beitrag und ohne Arbeitgeberanteil. Der Zuschlag wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wer 2028 darüber verdient, zahlt maximal rund 159 € (bei einer angenommenen Beitragsbemessungsgrenze von 6.374 €) im Monat.

Ja – wenn Du gut verdienst. Dein Krankenkassenbeitrag wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Alles darüber ist beitragsfrei. Diese Grenze steigt jedes Jahr mit den Löhnen. 2027 kommt eine einmalige zusätzliche Anhebung um 300 € im Monat dazu, festgelegt im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die Grenze liegt damit 2027 bei voraussichtlich 6.374 € im Monat.

Wer darüber verdient, zahlt ab Januar 2027 automatisch mehr, ohne dass sich der Beitragssatz ändert. Der Mechanismus ist unauffällig, die Wirkung jedoch nicht: Auf die zusätzlichen 300 € werden Kranken- und Pflegebeitrag fällig. Für Dich als Arbeitnehmer sind das rund 32 € im Monat, wenn Du Kinder hast, und rund 33 €, wenn nicht – im Jahr also knapp 400 €, die 2026 noch beitragsfrei waren.

Ob Du mit Deinem Einkommen überhaupt noch in die private Krankenversicherung wechseln darfst, entscheidet eine andere Grenze, die 2027 ebenfalls außerordentlich steigt: die Versicherungspflichtgrenze. Was das für Dich bedeutet und wer Bestandsschutz hat, erkläre ich im Artikel Versicherungspflichtgrenze 2027 – das ändert sich.

Wie stark der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung seit 1995 gestiegen ist, zeige ich in einem separaten Artikel – mit einer Grafik über 32 Jahre.

Was die Reform Dich kostet, hängt von drei Dingen ab: Deinem Einkommen, Deinem Versichertenstatus und davon, ob ein Partner bei Dir mitversichert ist. Gib Deine Werte ein und Du siehst Deinen Beitrag für 2026, 2027 und 2028 nebeneinander.

Vier typische Fälle, durchgerechnet. Alle vier rechnen mit dem Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 Prozent. Den Wert für 2027 legt das Bundesgesundheitsministerium erst im November fest – steigt er, steigen alle vier Beiträge entsprechend.

Daniel Ritzerfeld

Ob Du in der Gesetzlichen gut aufgehoben bist oder die Private für Dich infrage kommt, klären wir in einem Gespräch.

1. Angestellter, 7.500 € brutto, keine Kinder, kein mitversicherter Partner

2026: 648,09 € • 2027: 710,70 € • 2028: 710,70 € (Arbeitnehmeranteil pro Monat).
Hier wirkt nur die Beitragsbemessungsgrenze. 2027 steigt sie regulär und zusätzlich um 300 €; entsprechend steigt der Beitrag um gut 62 € im Monat, obwohl sich am Beitragssatz nichts ändert. Das ist der Arbeitnehmeranteil am Höchstbeitrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; der Gesamtbeitrag einschließlich Arbeitgeberanteil liegt bei 1.261,31 € (2026) und 1.383,16 € (2027). Der Höchstbeitrag steigt seit Jahrzehnten. Wie sich dieser Beitrag seit 1995 entwickelt hat, zeige ich in einem anderen Artikel.

2. Selbständig, freiwillig versichert, 6.000 € Einnahmen, Partner mitversichert, Kind über 12

2026: 1.191,56 € • 2027: 1.230,00 € • 2028: 1.380,00 € (voller Beitrag pro Monat, es gibt keinen Arbeitgeber, der die Hälfte übernimmt).
So setzt sich das zusammen: 2026 wurden von den 6.000 € nur 5.812,50 € verbeitragt, weil darüber die Beitragsbemessungsgrenze lag – Krankenversicherung 16,9 % = 982,31 €, Pflege 3,6 % = 209,25 €. 2027 liegt die Grenze bei 6.374 €, jetzt zählt das volle Einkommen: Krankenversicherung 1.014,00 €, Pflege 216,00 €. Deshalb fällt der Anstieg flacher aus, als man erwartet. 2028 kommt der Partner-Zuschlag obendrauf: 2,5 % von 6.000 € = 150 € im Monat, alles aus eigener Tasche. Kein Kinderlosenzuschlag, weil ein Kind da ist.

3. Angestellter, 4.500 € brutto, Partner mitversichert, Kind 14

2026: 474,75 € • 2027: 474,75 € • 2028: 587,25 €.
Von der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze merkt dieser Haushalt nichts – sie trifft nur Einkommen darüber. Der Sprung kommt 2028 mit dem Partner-Zuschlag: 2,5 Prozent von 4.500 € sind 112,50 € im Monat, allein getragen. Das Kind ist über 12, die Ausnahme greift nicht.

4. Gegenbeispiel: Angestellte, 3.800 € brutto, Partner mitversichert, Kind 8 (Stand 2026)

2026: 400,90 € • 2027: 400,90 € • 2028: 400,90 €.
Drei Jahre, eine Zahl. Das Einkommen liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze, das Kind ist unter 12 – beide Reformschritte gehen an diesem Haushalt vorbei. Was bleibt, sind die höheren Zuzahlungen und der niedrigere Zahnersatz-Zuschuss – dazu gleich mehr. Spürbar, aber kein Beitragssprung.

Rechenannahmen: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % (Selbständige ohne Krankengeldanspruch 14,0 %), Zusatzbeitrag 2,9 %, Pflegeversicherung 3,6 % plus 0,6 Prozentpunkte für Kinderlose ab 23 (§ 55 Abs. 3 SGB XI), Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € (2026) und 6.374 € (2027, Prognose), 2028 wie 2027 angenommen. Angestellte: Arbeitnehmeranteil = Hälfte von Kranken- und Pflegebeitrag; den Kinderlosenzuschlag trägt das Mitglied allein (Aufteilung außerhalb Sachsens). Selbständige tragen den gesamten Beitrag selbst.

Zuzahlungen sind die Beträge, die Du in der Apotheke, beim Physiotherapeuten oder im Krankenhaus selbst trägst. Sie waren seit 2004 unverändert. Ab 1. Januar 2027 steigen sie um die Hälfte (§§ 31, 32 und 39 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes):

Leistung bisher ab 2027 Veränderung
Arznei-, Hilfs- und Verbandmittel5–10 €7,50–15 €plus 50 %
Heilmittel je Verordnung10 € + 10 % des Preises15 € + 10 % des Preisesplus 5 €
Krankenhaus je Tag10 €15 €plus 5 €
Quelle: §§ 31, 32 und 39 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Krankenhaus-Zuzahlung für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Belastungsgrenze 2 % (chronisch Kranke 1 %) der jährlichen Bruttoeinnahmen des Haushalts bleibt bestehen.

Was das im Alltag heißt: Wer regelmäßig Medikamente braucht, zahlt für jede Packung bis zu 5 € mehr. Ein Krankenhausaufenthalt von zehn Tagen kostet statt 100 € künftig 150 € Zuzahlung; wie bisher fällt sie für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr an (§ 39 Abs. 4 SGB V).

Die Belastungsgrenze bleibt ausdrücklich bestehen: Mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen Deines Haushalts musst Du nicht zuzahlen, bei chronisch Kranken sind es 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, kannst Du Dich bei Deiner Kasse für den Rest des Jahres befreien lassen.

Beim Zahnersatz zahlt die Krankenkasse einen festen Zuschuss zur sogenannten Regelversorgung. Wie hoch er ist, hängt von Deinem Bonusheft ab. Ab 2027 sinkt er in allen drei Stufen um 10 Prozentpunkte:

Bonusheft Zuschuss bisher ab 2027 Dein Eigenanteil
ohne Bonusheft60 %50 %+ 10 Prozentpunkte
5 Jahre lückenlos70 %60 %+ 10 Prozentpunkte
10 Jahre lückenlos75 %65 %+ 10 Prozentpunkte
Quelle: § 55 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Zuschuss bezogen auf die Regelversorgung; Härtefallregelung bleibt bestehen.

In Euro: Für eine Krone im Seitenzahnbereich (metallische Vollkrone, Regelversorgung) sind 2026 Kosten von 398,39 € hinterlegt. Davon zahlt die Kasse ohne Bonusheft heute 239,03 € und ab 2027 nur noch 199,20 € – rund 40 € mehr für Dich, bei einer einzigen Krone. Bei einer Brücke für eine Zahnlücke (921,60 €) sinkt der Zuschuss von 552,96 € auf 460,80 €, also gut 92 € mehr Eigenanteil. Die Beträge für 2027 legt der Gemeinsame Bundesausschuss im Herbst neu fest; die Prozentsätze stehen im Gesetz (§ 55 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes). Wer sich für eine hochwertigere Versorgung als die Regelversorgung entscheidet – Keramik statt Metall, Implantat statt Brücke – zahlt die Mehrkosten ohnehin selbst; daran ändert sich nichts. Unverändert bleibt auch die Härtefallregelung: Wer wenig verdient, bekommt die Regelversorgung weiterhin vollständig erstattet.

Ich mache daraus kein Verkaufsargument für eine Zahnzusatzversicherung. Ob sich die lohnt, entscheidet sich an Deinen Zähnen und Deinem Bonusheft, nicht an dieser Reform. Wer schon eine hat, sollte einmal nachsehen, ob der Tarif den Kassenzuschuss in seine Leistung einrechnet oder auf ihn aufsetzt – im zweiten Fall zahlst Du ab 2027 mehr selbst.

Zwei Leistungen fallen ab 2027 ganz weg:

  • Homöopathie und Anthroposophie: Arzneimittel und Behandlungen aus beiden Richtungen sind nicht mehr erstattungsfähig – auch nicht als freiwillige Satzungsleistung, die viele Kassen bisher angeboten haben.
  • Cannabis-Blüten: seit 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der Kasse verordnungsfähig (§ 31 Abs. 6 SGB V). Nach den derzeit vorliegenden Informationen der Kassenärztlichen Vereinigungen gilt das auch für Folgeverordnungen mit bereits erteilter Genehmigung. Cannabis-Extrakte und Fertigarzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bleiben bei schweren Erkrankungen erstattungsfähig.

Für die meisten Versicherten ändert das nichts. Relevant ist es für Menschen, die ihre Kasse bewusst nach dem Homöopathie-Angebot ausgewählt haben – dieses Kriterium fällt weg.

Die Reform nimmt nicht nur, sie bringt auch zwei Neuerungen:

  • Zweitmeinungspflicht: Vor bestimmten planbaren, häufig durchgeführten Eingriffen musst Du ab 2027 eine zweite ärztliche Meinung einholen, sonst zahlt die Kasse nicht. Welche Eingriffe das sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss bis 31. März 2027 fest.
  • Teilkrankschreibung: Bisher gab es nur ganz oder gar nicht. Künftig kann der Arzt eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen – in medizinisch geeigneten Fällen und nur, wenn Du und Dein Arbeitgeber zustimmen. Das Krankengeld wird entsprechend anteilig gezahlt; seine Höhe (70 Prozent) und Dauer (78 Wochen) bleiben unverändert. Die Details legt die Selbstverwaltung noch fest.

Ehrlich gesagt: Auf die Änderungen 2028 hat mich bisher noch kein Kunde angesprochen. Über die Vorschläge zur Reform wurde monatelang geschrieben, über das, was am Ende beschlossen wurde, kaum noch. Bei den meisten ist es schlicht nicht angekommen. Deshalb dieser Artikel: nicht was diskutiert wurde, sondern was gilt.

Was ich daran für unterschätzt halte: die 300 € bei der Beitragsbemessungsgrenze. Sie stehen in keiner Schlagzeile, sind aber für jeden, der darüber verdient, knapp 400 € im Jahr – und sie greifen schon 2027, ein Jahr vor dem Partner-Zuschlag. Was ich für überschätzt halte: die gestrichene Homöopathie. Sie macht Schlagzeilen, kostet aber kaum jemanden Geld.

Die Pflegeversicherung habe ich in diesem Artikel bewusst außen vor gelassen, obwohl auch dort Änderungen geplant sind. Der Grund: Der Entwurf hat sich seit Juni schon zweimal verändert, und ich rechne meinen Kunden nichts vor, was nächste Woche schon wieder ganz anders aussehen kann.

Und noch etwas, weil die Frage nach dieser Reform garantiert kommt: Man wechselt nicht in die private Krankenversicherung, weil die gesetzliche teurer wird. Man wechselt, weil man für das gleiche Geld mehr Leistung bekommt – oder gar nicht. Warum das so ist und warum die Private auch nicht billiger wird, erkläre ich noch in einem eigenen Artikel.

Die Frage nach der privaten Krankenversicherung stellt sich nur für drei Gruppen: Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, Selbständige und Beamte. Für alle anderen ist sie keine Option, egal wie teuer die Gesetzliche wird. Wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Einkommens versicherungsfrei und privat krankenversichert ist, behält diesen Status – auch wenn die Versicherungspflichtgrenze 2027 über sein Einkommen steigt. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein; wer nur freiwillig gesetzlich versichert war, hat keinen Bestandsschutz. Einzelheiten findest Du im Artikel Versicherungspflichtgrenze 2027.

Ob und wann sich der Wechsel für Dich lohnt, wie stark der Höchstbeitrag seit 1995 gestiegen ist und welche Frist Du für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 einhalten musst – das ist eine eigene Frage und eine eigene Seite. Und wenn Du Deine Situation einmal durchrechnen lassen willst, stehe ich Dir gerne zur Klärung zur Verfügung.

Hast Du Deinen Beitrag für 2027 ausgerechnet und willst jetzt wissen, was Du damit machst?

Dann lass uns sprechen. Ich schaue mir Deine Situation an – Einkommen, Familie, Versichertenstatus – und sage Dir ehrlich, ob die private Krankenversicherung für Dich überhaupt infrage kommt oder ob Du in der gesetzlichen gut aufgehoben bist.

    Dein Name*:

    E-Mail-Adresse*:

    Telefon:

    Mitteilung*:

    Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

    Deine Angaben aus diesem Formular verarbeiten wir ausschließlich zur Bearbeitung Deiner Anfrage und der damit zusammenhängenden Anschlussfragen. Weitere Informationen findest Du in unseren Informationen zum Datenschutz.

    Daniel Ritzerfeld

    Daniel Ritzerfeld ist Versicherungsmakler aus Leidenschaft. Seit über 25 Jahren steht das Versicherungsbüro Ritzerfeld & Partner in Düsseldorf für Kompetenz und Vertrauen in der Versicherungsbranche. Mit dem Abschluss als Bachelor of Arts in Versicherungswesen an der TH Köln kann er eine solide Basis für eine exzellente Kundenberatung vorweisen.

    Als erfahrener Versicherungsmakler in Düsseldorf hat sich Daniel Ritzerfeld unter anderem auf die private Krankenversicherung spezialisiert und ist stolz darauf, über 500 positive Bewertungen von zufriedenen Kunden erhalten zu haben. Diese Bewertungen spiegeln sein Engagement und seine Fachkenntnis wider und belegen die unkomplizierte Online-Beratung, die er anbietet.

    Daniel und sein Team von Ritzerfeld & Partner arbeiten mit über 100 Versicherern zusammen, um ihren Kunden eine große Auswahl und maßgeschneiderte Lösungen anbieten zu können.

    Bei Daniel Ritzerfeld trifft Fachwissen auf langjährigen Kundenservice und Innovation im Versicherungsbereich. Vertraue einem Experten, der weiß, wie wichtig die richtige Absicherung für Deine berufliche und persönliche Zukunft ist.

    Daniel Ritzerfeld PKV-Experte Düsseldorf

    Rechtsstand 17.09.2026: Die Änderungen in der Krankenversicherung beruhen auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundesgesetzblatt vom 29. Juli 2026, geltendes Recht, Regelungen wirksam ab 1. Januar 2027; Partner-Zuschlag nach § 242b SGB V ab 1. Januar 2028). Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt bislang als Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 vor und ist nicht beschlossen; Beträge, Sätze und der vorgesehene Starttermin können sich im Verfahren noch ändern. Die dort vorgesehenen Änderungen – Kinderlosenzuschlag 0,7 Prozent, eigene Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung ab 2027, Zuschlag von 0,52 Prozent für beitragsfrei mitversicherte Partner ab 2028 – sind in Rechner und Beispielrechnungen nicht enthalten.

    Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 setzt sich zusammen aus der regulären, lohnbezogenen Anhebung und einer einmaligen zusätzlichen Erhöhung um 300 € monatlich. Der reguläre Teil wird mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 amtlich festgelegt; bis dahin rechne ich mit dem prognostizierten Wert von 6.374 € im Monat (Prognose des PKV-Verbands vom 2. Juni 2026).

    Quellen: