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Ob angestellt, selbstständig oder verbeamtet – die Beiträge zu Deiner privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung kannst Du steuerlich geltend machen.
Und der Aufwand lohnt sich, da die Beiträge für Deine private Kranken- und Pflegeversicherung zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen zählen. Genauso wie auch die Beiträge zur privaten Altersvorsorge. Dadurch kannst Du Deine Versicherungsbeiträge zur PKV sowie die für mitversicherte Familienangehörige als Sonderausgaben in Deiner Steuererklärung geltend machen.
In welchem Umfang kann ich Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen?
Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung werden komplett steuermindernd angerechnet. Bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt das Finanzamt jedoch lediglich die Beiträge für Leistungen, die in etwa der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die PKV typischen Leistungen, wie bspw. das Zweibettzimmer im Krankenhaus, die Chefartztbehandlung oder Behandlungen durch Heilpraktiker, gelten als Mehrleistungen und können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt auch für die Krankentageldversicherung.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Neben den Beiträgen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung können auch weitere Versicherungsanteile steuerlich berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Beiträge zu privaten Krankenzusatz- oder Pflegezusatzversicherungen sowie der Anteil Deiner privaten Vollversicherung, der über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht, etwa für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer. Diese Aufwendungen werden steuerlich als sogenannte „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ eingeordnet.
Allerdings wirkt sich das nur aus, wenn die maßgeblichen Höchstbeträge noch nicht durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft sind. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte liegt die Grenze bei 1.900 Euro pro Jahr. Selbstständige können bis zu 2.800 Euro geltend machen. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren steht jedem Partner der jeweilige Höchstbetrag einzeln zu.
Sind Selbstbeteiligungen und Beitragsrückerstattungen für die Steuererklärung wichtig?
Mit der Argumentation, dass die abzugsfähigen Ausgaben der privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen müssen und somit der Vorsorge dienen, hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit entschieden, dass Gesundheitsausgaben im Rahmen von Selbtbehalten und anderen Eigenbeteiligungen grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden können (zum BFH‑Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14).
Übernehmen Sie Behandlungkosten etc. selbst, bspw. um Ihre Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden, können Sie diese Ausgaben regelmäßig nicht steuermindernd geltend machen. Selbst getragene Gesundheitsausgaben können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer berücksichtigt werden, wenn Ihre individuelle Belastungsgrenze (abhängig von Jahreseinkommen, Familienstand und Zahl der Kinder) überschritten wird.
Eine Beitragsrückerstattung muss in der Steuererklärung angeben sein und verringert im Auszahlungsjahr die absetzbaren Versicherungsbeiträge.
Wie wird der absetzbare PKV-Beitrag berechnet?
Die gute Nachricht zuerst: Du musst nicht selbst ausrechnen, welcher Anteil Deiner PKV-Beiträge steuerlich berücksichtigt werden kann. Diese Berechnung übernimmt Deine private Krankenversicherung für Dich. Jedes Jahr erhältst Du eine entsprechende Bescheinigung mit dem aus steuerlicher Sicht relevanten Betrag.
Und so geht Dein Versicherer dabei vor: Zunächst wird Dein gesamter Krankenversicherungsbeitrag betrachtet. Davon werden die Beitragsanteile für zusätzliche Leistungen abgezogen, also zum Beispiel für Krankentagegeld, Wahlleistungen im Krankenhaus wie das Zweibettzimmer oder andere Extras. Wenn Du ausschließlich einen Tarif mit Grundabsicherung (Basisschutz) abgeschlossen hast, kannst Du diesen in der Regel vollständig steuerlich geltend machen.
PKV-Beitrag richtig verstehen

Du hast Fragen zu Deiner Beitragsbescheinigung oder möchtest wissen, wie sich Dein Tarif konkret zusammensetzt? Wir helfen Dir, die Struktur Deiner PKV nachvollziehbar einzuordnen.
Hast Du hingegen Mehrleistungen mitversichert, erfolgt die Berechnung nach einer gesetzlichen Vorgabe – der sogenannten Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO). Dabei wird jeder versicherten Leistung ein bestimmter Punktwert zugeordnet. Anschließend wird der Anteil der nicht absetzbaren Leistungen ermittelt, indem die Summe der Punktwerte dieser Zusatzleistungen durch die Gesamtpunktzahl aller versicherten Leistungen geteilt wird. Dieses Verhältnis wird dann mit Deinem Tarifbeitrag multipliziert. Das Ergebnis ist der Beitragsanteil, der steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.
| Leistung | Punktewert |
|---|---|
| Ambulanter Basisschutz Mehrleistung Heilpraktiker | 54,60 Punkte 1,69 Punkte |
| Stationärer Basisschutz Mehrleistung Chefarzt oder Zweibettzimmer Mehrleistung Einbettzimmer | 15,11 Punkte 9,24 Punkte 3,64 Punkte |
| Zahnärztlicher Basisschutz Mehrleistung Zahnersatz / implantologische Leistungen Mehrleistung Kieferorthopädie | 9,88 Punkte 5,58 Punkte 0,26 Punkte |
Beispiel zur Berechnung des steuerlich nicht absetzbaren Anteils
Angenommen, ein PKV-Tarif enthält neben der Grundabsicherung noch zusätzliche Leistungen, zum Beispiel die Behandlung durch den Chefarzt im Krankenhaus sowie ambulante Behandlungen beim Heilpraktiker. Der monatliche Gesamtbeitrag für diesen Tarif beträgt 350 Euro.
Für die steuerliche Berechnung werden den einzelnen Leistungsbestandteilen bestimmte Punktwerte zugeordnet. Die Punktwerte der nicht absetzbaren Mehrleistungen (hier: Chefarztbehandlung und Heilpraktikerbehandlung) werden addiert und ins Verhältnis zur Gesamtpunktzahl aller versicherten Leistungen gesetzt.
Die Berechnung sieht dann so aus:
[(9,24 + 1,69) / (54,60 + 15,11 + 9,88 + 9,24 + 1,69)] x 350 = 42,26
Das Ergebnis (42,26 Euro) ist der Anteil des Monatsbeitrags, der steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.
Vom Gesamtbeitrag in Höhe von 350 Euro können somit
350 Euro – 42,26 Euro = 307,74 Euro
als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine steuerliche Beratung dar. Als Versicherungsmakler sind wir weder befugt noch qualifiziert, eine individuelle Steuerberatung durchzuführen. Ob und in welcher Höhe Beiträge steuerlich absetzbar sind, hängt stets von Deiner persönlichen Situation ab. Bitte wende Dich bei konkreten Fragen an Deinen Steuerberater oder direkt an Dein zuständiges Finanzamt.
PKV-Beiträge steuerlich nutzen – ich zeige Dir, worauf es ankommt
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Daniel Ritzerfeld – Dein Versicherungsmakler in Düsseldorf und Experte für private Krankenversicherungen (PKV)
Daniel Ritzerfeld ist Versicherungsmakler aus Leidenschaft. Seit über 25 Jahren steht das Versicherungsbüro Ritzerfeld & Partner in Düsseldorf für Kompetenz und Vertrauen in der Versicherungsbranche. Mit dem Abschluss als Bachelor of Arts in Versicherungswesen an der TH Köln kann er eine solide Basis für eine exzellente Kundenberatung vorweisen.
Als erfahrener Versicherungsmakler in Düsseldorf hat sich Daniel Ritzerfeld unter anderem auf die private Krankenversicherung spezialisiert und ist stolz darauf, über 500 positive Bewertungen von zufriedenen Kunden erhalten zu haben. Diese Bewertungen spiegeln sein Engagement und seine Fachkenntnis wider und belegen die unkomplizierte Online-Beratung, die er anbietet.
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